AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Oktober 2020

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung gelten für alle (auch zukünftigen) Aufträge unserer Kunden.

Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber unseren Bestandskunden für alle neuen Aufträge ab dem Zeitpunkt, an dem wir den Kunden in Textform auf die Änderung hingewiesen haben.

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jegliche Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht explizit widersprochen haben.

A gemeinsame Bedingungen für alle Leistungen von Silicon Pauli

§ 1 Angebote, Vertragsschluss

Unsere Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. Der jeweilige Auftrag kommt erst durch Auftragsbestätigung durch uns zustande.

§ 2 Unsere Leistungen

Wir erbringen IT-Dienstleistungen, wie Entwicklung, Consulting, Produktmanagement, Coaching und Schulung, vor allem im Bereich UX- und UI-Design. Komplexe Aufgaben gehen wir im Wege agiler Prozesse an.

Die von uns zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweils erstellten Angebot, bzw. unserer Auftragsbestätigung.

Unsere Leistungen setzen die aktive Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde ist daher gehalten, uns die zur Erledigung des Auftrags erforderlichen Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Die näheren Einzelheiten zu unserem Leistungsspektrum ergeben sich aus Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 3 Vergütung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Honorarbedingungen:

3.1 Honorar

Wir berechnen unsere Leistungen grundsätzlich nach Arbeitstagen. Der Tagessatz ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt ein Tagessatz pro Person von 1.600 €. Ein Arbeitstag (dies gilt auch für Workshops) hat 8 Stunden.

Übersteigt die Leistung an einem Arbeitstag acht Stunden, so wird der Mehraufwand mit 1⁄8  des Tagessatzes pro Stunde abgerechnet. Unsere kleinste buchbare Arbeitszeit ist eine Stunde.

3.2 Reisekosten

Insoweit unsere Angebote Reisekosten ausweisen, handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung, da die tatsächlich entstehenden Kosten bei Angebotserstellung nicht sicher kalkulierbar sind. Der Kunde hat die uns tatsächlich entstehenden Fahrt- und Hotelkosten gegen Nachweis zzgl. einer Handling-Pauschale von 5 % zu tragen.

Wir organisieren und buchen unsere Reisen regelmäßig selbst. Hierbei wählen wir das Verkehrsmittel, den Ort der Übernachtung und das Hotel nach unserem Ermessen aus. Wir sind berechtigt, bei Fahrten mit dem Zug 1. Klasse zu buchen. Bei Flugreisen buchen wir Economy, sofern es sich um Flüge unter vier Stunden, Business, sofern es sich um Flüge ab vier Stunden handelt. Wir sind bemüht, ein Einzelzimmer in einem Mittelklasse-Hotel zu buchen, das sich verkehrsgünstig und in räumlicher Nähe zum Kunden befindet. Es sollen jeweils nicht mehr als 30 Fahrminuten für Hin- und Rückfahrt anfallen. Sollte dies nicht möglich sein, sind wir berechtigt, dem Kunden die gesamte Dauer der täglichen Fahrten zusätzlich zu berechnen, wobei für jede angefangene 1⁄4-Stunde 1⁄32 des vereinbarten Tagessatzes berechnet werden.

Daneben sind wir berechtigt, die Zeiten für An- und Abreise zum Einsatzort für jede angefangene 1⁄4-Stunde 1⁄32 des vereinbarten Tagessatzes zu berechnen.

Zu Aufträgen beim Kunden reisen wir nach unserem freien Ermessen am Vorabend oder am Morgen des ersten Tages an, wobei etwaige Übernachtungskosten vom Kunden zu tragen sind. Normalerweise reisen wir am Abend des letzten Arbeitstages zurück. In diesem Fall kann es notwendig werden, den letzten Arbeitstag spätestens um 17:00 Uhr zu beenden, damit wir unsere Verkehrsverbindung erreichen.

3.3 sonstige Kosten

Sonstige Kosten (z.B. Raummiete, Catering, Probanden für Nutzerinterviews, Softwarelizenzen) werden grundsätzlich nach Aufwand und nach vorheriger Abstimmung abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, stellen wir die entstandenen Kosten mit einem Handling-Aufschlag von 10 % in Rechnung.

Soweit für die Verwendung von Komponenten von Drittanbietern (§ 8) Lizenzkosten entstehen, berechnen wir diese, sofern nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls mit Handling-Aufschlag von 10 % weiter.

3.4 Rechnung und Zahlung
3.4.1 Rechnungsstellung

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind Rechnungen von uns innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge ausschließlich per Banküberweisung zu begleichen.

3.4.2 Umsatzsteuer

Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.4.3 Abschlagszahlungen

Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern.

Gerät der Kunde mit einer geforderten Abschlagszahlung in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, weitere Leistungen zu verweigern, bis alle ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind.

§ 4 Leistungsstörungen

4.1 höhere Gewalt

Kann ein Auftrag aufgrund höherer Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg oder Kriegs- oder Bürgerkriegsgefahr; Natur- oder Umweltkatastrophen; Terror oder Terrorgefahr; Aufruhr; Streik o. ä.) nicht durchgeführt werden, werden die Parteien von der jeweiligen Verpflichtung zur Leistung frei. Als höhere Gewalt gilt auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts.

4.2 vom Kunden zu vertretene Leistungsstörungen

Kann der Auftrag aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, insb. bei fehlender oder unvollständiger Mitwirkung, nicht oder nicht vollständig durchgeführt oder muss er abgebrochen werden, haftet der Kunde für das volle veranschlagte Honorar sowie für die anfallenden Fremdkosten.

Etwaige uns weiter zustehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

4.3 von uns zu vertretene Leistungsstörungen

Von uns zu vertretene Leistungsstörungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkungen in § 5.

§ 5 Haftung

Wir haften unbeschränkt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit oder in Fällen der Verletzung von Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von uns, der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des Auftrags vorhersehbar und typisch ist.

Eine weitergehende Haftung übernehmen wir nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter oder anderer Organe von uns.

§ 6 Rahmenbedingungen, Datenschutz, Backup

6.1 Verantwortlichkeit

Die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (DS-GVO, TMG usw.) obliegt allein dem Kunden.  Wir werden diesbezüglich von dem Kunden gemachte Vorgaben lediglich implementieren. Wir sind nicht verpflichtet, die Vorgaben des Kunden auf ihre Validität zu überprüfen oder auf Bedenken gegen die Validität der Vorgaben hinzuweisen.

6.2 Datenschutz

Soweit der Kunde uns Daten zur Verfügung stellt, obliegt es allein dem Kunden, die für die Überlassung der Daten nötigen Einwilligungen und Rechte beizubringen.

Der Kunde wird uns von jeglicher Inanspruchnahme – sei diese zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich – wegen der Verwendung von durch des Kunden zur Verfügung gestellter Daten, freihalten.

Insoweit erforderlich, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, gem. Art. 28 DSGVO abschließen.

6.3 Backups

Wir übernehmen keine Verantwortung für die Integrität der Kundendaten. Es ist Sache des Kunden, seine Daten hinreichend gegen Verlust zu schützen und Backups durchzuführen.

§ 7 Schutzrechte

7.1 Wahrung von Schutzrechten Dritter

Wir verpflichten uns, unsere Leistungen frei von Schutzrechten (bspw. Patente, Designs, Marken) Dritter zu erbringen oder bzgl. solcher Schutzrechte eine unbefristete und übertragbare Lizenz auf eigene Kosten beizubringen.

Der Kunde ist verpflichtet, Gestaltungs- und andere Vorgaben frei von Schutzrechten (Patente, Designs, Marken) Dritter zu erstellen oder bzgl. solcher Schutzrechte eine unbefristete und übertragbare Lizenz auf eigene Kosten beizubringen.

Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die jeweils andere Partei, ist jede Partei nach freiem Ermessen berechtigt, Ansprüche Dritter ohne Prüfung anzuerkennen oder abzuwehren und die jeweils andere Partei für den entstandenen Schaden und die entstandenen Kosten in Regress zu nehmen.

7.2 Übertragung von Schutzrechten

Mit vollständiger Zahlung der Vergütung erwirbt der Kunde zeitlich und räumlich unbeschränkt und übertragbar sämtliche Schutz-, bzw. Nutzungsrechte an den Leistungen von uns.

Diese Übertragung von Schutzrechten ist nicht exklusiv. Wir behalten uns vor, schutzfähige Entwicklungen auch in anderen Projekten einzusetzen.

§ 8 Komponenten von Drittanbietern

Insoweit Komponenten von Drittanbietern zum Einsatz kommen, werden wir nur solche Komponenten von Drittanbietern einsetzen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell sind. Der Kunde erkennt an, dass es außerhalb der Sphäre von uns liegt, ob diese Komponenten in der Zukunft in der von uns eingesetzten Form verfügbar bleiben und aktualisiert werden.

§ 9 Referenznennung, Konkurrenzschutz, Verschwiegenheit

9.1 Referenznennung

Sofern der Kunde nicht widerspricht, sind wir berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen. Die Nennung erfolgt u. a. unter Verwendung des Logos oder Markenzeichens auf der Website von uns.

9.2 kein Konkurrenzschutz

Diese Vereinbarung gilt nicht exklusiv. Wir sind berechtigt, ihre Dienstleistungen auch gegenüber Wettbewerbern des Kunden zu erbringen.  § 9.3 bleibt unberührt.

9.3 Verschwiegenheit

Wir verpflichten uns, alle Informationen, die wir im Rahmen von Aufträgen in schriftlicher, mündlicher oder anderweitiger Form erhalten, ausschließlich zu Auftragszwecken zu verwenden und diese Informationen vertraulich zu behandeln.

Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn …

a) sie uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt waren;

b) sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Allgemeinheit bekannt sind;

c) sie nach Vertragsschluss allgemein bekannt werden und dies nicht unmittelbar oder mittelbar auf einem Verhalten von uns beruht;

d) wir gesetzlich oder behördlich verpflichtet sind, sie zu offenbaren.

§ 10 Abtretung, Aufrechnung

10.1 Abtretungsverbot

Der Kunde ist nur mit Zustimmung von uns berechtigt, seine Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten. Die Zustimmung von uns ist nur dann wirksam, wenn sie (abweichend von § 11.2) in Schriftform erteilt wird.

10.2 Aufrechnung

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.

§ 11 Sonstige Bedingungen

11.1 Gerichtsstandvereinbarung, internationales Recht und internationaler Gerichtsstand
11.1.1 Gerichtsstandsvereinbarung

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Hamburg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden.

11.1.2 internationales Recht und internationaler Gerichtsstand

Die Beziehungen zu Kunden aus dem Ausland unterliegen ausschließlich deutschem materiellem Recht unter Ausschluss des CISG und der deutschen Gerichtsbarkeit.

Internationaler Gerichtsstand ist ausschließlich Hamburg.

11.2 Textform

Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, bedürfen alle Erklärungen zwischen uns und dem Kunden zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

11.3 salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung im Vertrag zwischen uns und dem Kunden oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder unwirksam wird, bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Wir uns der Kunde verpflichten uns, eine Ersatzbestimmung zu finden, die der ursprünglichen wirtschaftlichen Zielsetzung bestmöglich entspricht.

B besondere Bedingungen für einzelne Leistungen

Ergänzend oder ersetzend zu den Bedingungen aus Teil A gelten für unsere unterschiedlichen Leistungen die folgenden Bedingungen:

§ 1 agile Projektierung

Die agile Projektierung geht u. a. davon aus, dass hinsichtlich Funktionsumfang und Umsetzung zu Beginn eines Projekts Vorstellungen bestehen, die sich im Verlauf der Entwicklung als falsch, nicht bedarfsgerecht oder in sonstiger Weise nicht zielführend erweisen. Agile Projektierung versucht, Projektfehlschläge dadurch zu vermeiden, dass nicht nach einer starren Idee hierarchisch vorgegangen wird. Beim agilen Ansatz setzt man hingegen auf kleinere, fokussierte Teams, die sich in regelmäßigen Abständen zusammenfinden, um ganz spezifische Ziele in Angriff zu nehmen.  Die Teams sind agiler, flexibler und effizienter, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sie die vom Kunden gesteckten Ziele auch erreichen - insbesondere dann, wenn sich dessen Bedürfnisse ändern. Die Methodik bietet für Projektteams, Projektleiter, Kunden und Stakeholder viele Vorteile, wie schnellere Auslieferung von Lösungen; erhöhte Flexibilität und Anpassungsfähigkeit; erhöhte Erfolgsaussichten durch stärkere Fokussierung; schnelleres Identifizieren von Problemen und Fehlern; optimierte Entwicklungsprozesse; optimale Projektkontrolle; erhöhte Fokussierung auf spezifische Kundenbedürfnisse und mehr Kollaboration und Feedback.

Die Entwicklung erfolgt dabei in sog. Sprints, kurzen Arbeitsperioden, die mit einem (Zwischen-) Ergebnis abgeschlossen werden, das wiederum die Grundlage für weitere Sprints bildet. Ziel ist es je Sprint funktionsfähige Inkremente zu liefern. Es fallen also Konzeption, Entwicklung und Test einer User-Story in einen Sprint. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu klassischer Entwicklung, wo eine mehrmonatige Konzeptionsphase einer mehrmonatigen Umsetzungsphase voraus geht, wodurch Konzeptionsfehler oder falsche Annahmen zum Nutzerverhalten erst sehr spät deutlich werden.

Sofern wir im Rahmen agiler Projektierung tätig werden, gelten folgende Bedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist:

1.1 Sprints

Wir legen die einzelnen Sprints gemeinsam mit dem Kunden fest. Jeder Sprint wird durch eine gemeinsame Evaluierung des Ergebnisses abgeschlossen. Diese Evaluierung stellt die Basis für den nächsten Sprint dar. Ein Sprint soll regelmäßig nicht länger als zwei Arbeitswochen dauern.

Ein Sprint gilt als abgeschlossen, sobald wir und der Kunde uns einig sind, dass zum nächsten Sprint übergegangen werden soll oder wenn wir oder der Kunde in Textform erklären, dass ein Sprint abgeschlossen ist und der jeweils andere nicht unverzüglich in Textform widerspricht. Der Widerspruch ist nur beachtlich, wenn die widersprechende Partei den Widerspruch begründet und konkret darlegt, was sie zum Abschluss des Sprints noch für erforderlich ansieht.

1.2 change requests

Nach Abschluss eines Sprints vorgebrachte Änderungswünsche des Kunden  gelten als change requests, sofern diese nicht in einem späteren Sprint umgesetzt werden können.

Wir werden dem Kunden den zeitlichen und Vergütungsmehraufwand für die Bearbeitung des change requests unverzüglich in Textform aufgeben. Der change request wird Bestandteil des Vertrages, sofern der Kunde die Erklärung von uns binnen drei Tagen bestätigt; ansonsten gilt der change request als hinfällig.

1.3 Abnahme

Die Leistungen von uns werden von dem Kunden gemäß den zwischen den Parteien definierten Sprints abgenommen.

Ein Sprint gilt als abgenommen, sobald er im Sinne des § 1.1 abgeschlossen ist. Das Projekt als Ganzes gilt mit der Abnahme des letzten Sprints als abgenommen.

Das für einen Sprint angefallene Honorar wird mit Abnahme des Sprints zur Zahlung fällig.

1.4 Vertragsbeendigung nach § 648 BGB

Macht der Kunde von seinem ihm nach § 648 BGB zustehenden freien Kündigungsrecht Gebrauch, ist er verpflichtet, das volle veranschlagte Budget für den laufenden Sprint an uns zu zahlen, auch wenn dieser durch die Kündigung vorzeitig beendet wird. Für die vorzeitige Vertragsbeendigung schuldet der Kunde uns weiter einen Ausgleich von 10 % des noch offenen Gesamtvolumens des Projekts.

§ 2 Entwicklungsleistungen in nicht agilen Prozessen

Handelt es sich bei einem Auftrag um einen Werkvertrag außerhalb des § 1 und macht der Kunde vom Recht zur freien Kündigung nach § 648 BGB Gebrauch, so ist der Kunde verpflichtet, ohne Nachweis durch uns pauschal 80 % des veranschlagten Honorars und 100 % der bei uns nachweislich angefallenen Fremdkosten als Honorarausfall an uns zu zahlen.

Uns bleibt es unbenommen, einen höheren Honorarausfall gegen Nachweis geltend zu machen.

§ 3 Consulting und Schulung

Soweit wir Consulting- und Schulungsleistungen erbringen, gelten, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, folgende Kündigungsregelungen:

3.1 Kündigung bei zeitlich nicht befristeten Dienstverträgen

Handelt es sich bei einem Auftrag um einen zeitlich nicht befristeten Dienstvertrag, kann der Kunde diesen, auch wenn eine Abrechnung nach Tagessätzen vereinbart ist, nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.

3.2 Annahmeverzug bei zeitlich befristeten Dienstverträgen

Handelt es sich bei einem Auftrag um einen zeitlich befristeten Dienstvertrag und kommt der Kunde mit der Annahme der Dienste von uns in Verzug findet § 615 2 BGB keine Anwendung.

§ 4 gemischte Verträge

Soweit wir uns in einem Vertrag zu einem Paket unterschiedlicher Leistungen verpflichtet haben (bspw. zu agiler Projektierung und anschließender Supervision) gelten die insoweit abgrenzbaren Teile als eigenständige Verträge (bspw. agiler Werkvertrag und anschließender Dienstvertrag).